Im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise hat das Bundesamt für Justiz am 1. April 2020 eine öffentliche Konsultation betreffend die «Pflichten der Organe von Unternehmen bei drohender Überschuldung sowie Anpassungen des Nachlassverfahrens und Einführung eines einfachen Stundungsverfahrens» eröffnet. Die Vorlage umfasst im Wesentlichen zwei vorübergehende Regelungen: Eine befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige sowie die Einführung einer befristeten COVID-19-Stundung.
Der VSKB begrüsst die Absicht, die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen abzufedern, die aufgrund des Corona-Virus und der Massnahmen des Bundesrates aufgetreten sind. Es ist unabdingbar, dass umgreifende Konkurse aufgrund von lediglich vorübergehenden Liquiditätsengpässen abgewendet werden. Folgerichtig erachten wir die vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich des Gesellschafts- und Betreibungsrechts als notwendig. Punktuell haben wir uns für Präzisierungen eingesetzt, die teilweise aufgenommen wurden.
Die Verordnung ist als bundesrätliche Notverordnung per 20. April 2020 in Kraft getreten.