Der Bundesrat hat am 1. Mai 2019 den Vorentwurf einer neuen Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die Stossrichtung der Verordnung ist aus VSKB-Sicht insgesamt zu begrüssen, zumal diverse Forderungen des VSKB adressiert wurden. Der VSKB hat sich in der Vergangenheit stark für verbindlichere Vorgaben im Hinblick auf eine verhältnismässige und prinzipienbasierte Regulierungstätigkeit der FINMA eingesetzt.
In unserer Stellungnahme haben wir namentlich die folgenden Änderungswünsche platziert:
- Klare Trennung zwischen Aufsicht und Regulierung mittels Regulierungsvorgaben des Bundesrates: Die Trennung von Aufsicht und Regulierung muss noch stärker gewichtet werden, insbesondere ist durch eine effektivere Aufsicht über die Regulierungstätigkeiten der FINMA der Gewaltenteilung Folge zu leisten, ohne die Unabhängigkeit der FINMA im Aufsichtsbereich zu gefährden. Deshalb soll der Bundesrat vorgängig die Eckwerte von Regulierungen unter Berücksichtigung der Regulierungsgrundsätze definieren. In einem Normenkonzept sind zudem die Regelungsstufen sowie die Zuständigkeiten festzulegen sowie zu prüfen, ob die gesetzlichen Grundlagen und Delegationen ausreichend vorhanden sind oder zu schaffen wären. Internationale Standards sollen als Massstab dienen, ein wettbewerbsfeindlicher «Swiss Finish», namentlich eine Ausdehnung des Geltungsbereichs über das notwendige Mass hinaus, ist zu vermeiden. Wir fordern den Bundesrat auf, eine entsprechende Änderung des FINMAG einzuleiten.
- Konsequente Differenzierung nach FINMAG-Kriterien im Bereich der Bankenregulierung: Der Proportionalitätsgrundsatz muss bei jeder Regulierung konsequent Anwendung finden, weshalb die Beaufsichtigten grundsätzlich in allen Bereichen differenziert und insbesondere anhand der Kriterien von Art. 7 Abs. 2 Bst. c FINMAG zu regulieren sind. Dies muss nun auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Die FINMA setzt die Differenzierungsanforderung für Banken mit der Bankenkategorisierung um, was sich zur Umsetzung der Proportionalität – gerade im Bereich der prudentiellen Regulierung – grundsätzlich bewährt hat. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Die heutige Bankenkategorisierung fokussiert jedoch einseitig auf grössen- und bilanzbasierte Merkmale und reflektiert andere Differenzierungskriterien wie «Geschäftstätigkeit» oder die «Komplexität» nur ungenügend oder gar nicht. Das muss in der BankV korrigiert werden.
- Vorrang einer prinzipienbasierten Regulierung: Der im FINMAG niedergelegte Grundsatz der prinzipienbasierten Regulierung findet in der Verordnung keine Erwähnung, weshalb eine Konkretisierung notwendig ist. Wir fordern, dass Grundzüge und allgemeine Vorgaben zu definieren sind, deren Umsetzung in der Verantwortung der Regulierungsadressaten liegt.
- Ergänzung der Begründungs- und Dokumentationspflichten: Die vorgesehenen Dokumentations- und Begründungspflichten sind wichtig und zu begrüssen. Entgegen der Befürchtungen der FINMA führen sie auch nicht zu einer Bürokratisierung der Prozesse, da sie gemäss Leitlinien grundsätzlich bereits heute umgesetzt werden müssen; nur wird dies nicht offengelegt. Es ist wichtig, dass die FINMA nicht nur Abweichungen von einem Regulierungsgrundsatz begründen, sondern auch dessen Erfüllung dokumentieren muss. Das ist punktuell in der FINMAG-Vo zu ergänzen.
- Keine Einschränkung der bewährten Selbstregulierung: Die Anerkennung einer Selbstregulierung darf nicht analog dem Erlassverfahren einer Verordnung erfolgen. Dies würde die Unabhängigkeit der Selbstregulierung in Frage stellen. Das Anerkennungsverfahren ist deshalb von einem Konsultationsverfahren zu entkoppeln. Den Urhebern einer Selbstregulierung soll es zudem möglich sein, die Selbstregulierung wieder zurückzuziehen.
Die Geschäftsstelle VSKB hat eine umfassende eigene Stellungnahme erarbeitet und fristgerecht beim SIF eingereicht.