Staatsgarantie

Für die Verbindlichkeiten der meisten Kantonalbanken haftet der jeweilige Kanton. Als (Haupt-)Träger einer Kantonalbank entscheidet er über deren Rechts- und Organisationsform, Eigentümer- oder Trägerschaft sowie Aufgaben- und Geschäftskreis.

Der Kanton legt fest, ob er für die Verbindlichkeiten seiner Kantonalbank haften will, und definiert die Höhe einer allfälligen Abgeltung.

Mit zwei Ausnahmen verfügen alle Kantonalbanken über die volle Staatsgarantie. Die Banque Cantonale Vaudoise verfügt über keine, die Banque Cantonale de Genève über eine beschränkte Garantie des Kantons. Im Kanton Bern ist die schrittweise Aufhebung der Staatsgarantie für die Berner Kantonalbank bis ins Jahr 2012 im Gange.
Zusammenstellung Rechtsform und Staatsgarantie (PDF, 40 KB)


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